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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Union Wertstoffhandel GmbH

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag, auch für Lieferungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. mit Beginn unserer Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden oder Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit schriftlich nichts Abweichendes genannt ist. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherung, die über den schriftlichen Vertrag bzw. ein schriftliches Angebot hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit tatsächlichem Beginn der Auftragsdurchführung kommt der Vertrag mit uns zu den angebotenen Bedingungen bzw. falls kein Angebot vorliegt, zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen zustande.

3. Preise

Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zu Grunde. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unsere Preise nicht eingeschlossen. Sie wird in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert berechnet. Bei schriftlichen Angeboten oder bei Auftragsbestätigungen sind die unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot genannten Preise maßgebend. Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind (z.B. Änderungen von hoheitlichen Angaben, Änderungen von Entsorgungskosten usw.). Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein, und dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem Tage der Lieferung bzw. Abholung gültigen Listenpreis berechnet. Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4. Gewichtsermittlung

Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk oder in unseren Betriebsstätten von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort von seiner Entladung gerügt werden.

5. Fälligkeit der Rechnung

Unsere Rechnungen sind, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach Erfüllung des Auftrages innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu begleichen. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftsverfahren tritt der Zahlungsverkehr nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, gemäß §288 BGB, verlangen. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages entstanden sind, werden von uns zusätzlich schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt das vorstehend geschriebene entsprechend. Mit Ansprüchen aus unseren Leistungen, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung, darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind beispielsweise Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahren usw. Ab einem Rechnungsbetrag von über 2.000 € (netto) sind wir insbesondere bei dauernden Beauftragungen oder Projektgeschäften jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hierfür gelten die zu anfangs genannten Zahlungsbedingungen.

6. Annahme von Abfällen: Abfalldeklaration

Der Besteller ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit; dies gilt insbesondere bei gefährlichen Abfällen. Der Besteller ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Wir sind nur dann verpflichtet, dem Besteller Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation und der Deklaration entspricht. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Spezifikation oder die Deklaration des Abfalls dem Vereinbarten entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn, es ergibt sich daraus eine nicht unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die uns durch die Prüfung entstehenden Mehrkosten. Unsere Entsorgungsverantwortung bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation und der entsprechenden ordnungsgemäßen Deklaration. Entspricht der Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation oder ist er falsch deklariert, sind wir gegenüber dem Besteller nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikations bzw. deklarations widrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen, oder die ordnungsgemäße Entsorgung selbst durchführen. Im zuletzt genannten Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation bzw. Deklaration ergeben. Weitergehen de Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt. Von der Annahme ausgeschlossen sind folgende Stoffe: radioaktive Stoffe, gefasste Gase, Zytostatika, selbstentzündliche Stoffe, explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, Munition, glimmende oder brennende Stoffe lose oder in Behältnissen. Für Schäden, die durch die Anlieferung solcher Stoffe entstehen, ist der Besteller verantwortlich. Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder bei gefährlichen Abfällen. Die abfallrechtliche Verantwortung des Bestellers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem. §16 Abs.1 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.

7. Auftragsdurchführung

Der Besteller verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, unaufgefordert alle für den ordnungsgemäßen Transport erforderlichen Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter usw.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts sowie des Abfallrechts, bei sich zu führen hat. Mehraufwendungen, die uns dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung incl. Ladungssicherung und Abfertigung 20 Minuten übersteigt, hat der Besteller uns auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahren, die durch vertragswidriges Verhalten des Bestellers verursacht werden. Zur Auftragsdurchführung insbesondere zum Transport oder zur Entsorgung sind wir berechtigt, uns zuverlässiger Dritter zu bedienen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung oder Leistungsdurchführung hat der Besteller nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind jederzeit berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf, sofern diese Vorgehensweise gesetzlich zulässig ist. Das vorstehend Genannte gilt entsprechend, wenn wir als Spediteur- oder Frachtführer beauftragt wurden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis über die Entsorgung zu führen, gilt die von uns gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwandes.

8. Containergestellung; Verkehrssicherheit

Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, stellen wir dem Besteller geeignete Behälter (Container usw.) zur Sammlung der Abfälle mietweise zur Verfügung. Ist ein Behälter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für die darüber hinausgehende Zeit bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Für die Aufstellung der Behälter hat der Besteller einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden am Fahrzeug, am Container oder am Grundstück bzw. der Bebauung infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten beruhen. Hierbei hat der Besteller die Eigengewichte (über 20 t), die Achslasten (jeweils 12 t) und die Abmessungen des Transportfahrzeuges (Breite 3m), Höhe 4,5 m, Länge bis zu 20 m) zu berücksichtigen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, insbesondere weil er im öffentlichen Verkehrsraum – wozu insbesondere auch der Bürgersteig oder Parkplätze zählen – hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der Besteller übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.) soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller kontrolliert regelmäßig während der Stelldauer den verkehrssicheren Zustand des Containers und seines Standortes. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter. Container oder Fahrzeuge dürfen nur bis zur Höhe des Randes bzw. der Ladefläche beladen werden. Fahrzeuge dürfen nur den gesetzl. Vorschriften entsprechend beladen werden. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass während des Transportes die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. Wir sind wahlweise berechtigt, falsch beladenen Container oder Fahrzeuge ordnungsgemäß zu beladen, oder die Durchführung der Leistung zu verweigern. Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach §414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Besteller dies, und sind wir im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat uns der Besteller von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Wir sind jederzeit berechtigt, die von uns gestellten Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung sind wir berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung oder Reparatur von verunreinigten, verschmutzten, oder beschädigten Behältern werden, wenn Sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung oder Instandhaltung hinausgehen, dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt.

9. Liefer- und Abnahmebedingungen

Im Falle von Lieferungen von Abfällen, auch aufbereiteten oder sortierten Abfällen, Wertstoffen oder sonstigen Materialien durch uns gilt, dass mit dem Entladen des jeweiligen Fahrzeuges die Gefahr, die Verantwortung, insbesondere die abfallrechtliche Verantwortung auf den Abnehmer bzw. Besteller über geht. Der Abnehmer bzw. Besteller ist verpflichtet, die Abfälle bzw. Materialien sofort zu prüfen. Mängel an den gelieferten Materialien oder Abfällen erkennen wir nur an, wenn diese sofort nach Entladung schriftlich gerügt werden. Ist das nicht geschehen, gilt die Lieferung als mängelfrei. Waren, insbesondere auch Abfälle (z.B. Papier, Kunststoffe, Folien, Metalle, Schrott usw.) mit einem positiven Marktwert bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Werden diese Sachen weiterverarbeitet, gelten die §947, 948 BGB. Übersteigt die Lade- bzw. Entlade- und Abfertigungszeit 60 Minuten, ohne dass dies von uns zu verantworten ist, berechnen wir Standgeld nach unseren Preislisten.

10. Leistungshindernisse; Höhere Gewalt

Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Bestellers in einer bestimmten, von uns nachweislich für die Entsorgung der Abfälle des Bestellers vorgesehene Entsorgungsanlage zuzuführen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren verpflichtet, anderweitige Kapazitäten für die Entsorgung zur Verfügung zu stellen. Werden wir oder der Besteller durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls oder der Erbringung der vereinbarten Leistung z.B. der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. die jeweils betroffene Vertragspartei hat die andere unverzüglich vom Bestehen des Leistungshindernisses zu unterrichten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Unpassierbarkeit, Betriebsstörungen wie Brände, bei oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

11. Haftung

Ist der Besteller Unternehmer, Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen gem. §24 S1 AGBG, haften wir für Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz. Unsere Haftung für eigenes Verschulden und das Verschulden unserer leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Zählt der Besteller nicht zu dem in oben genannten Kreis, ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung für Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ist immer ausgeschlossen.

12. Speditions- und Frachtführergeschäfte

Unsere Haftung aus den Transport fremder Güter bei Beschädigung oder Verlust ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht. Sind wir als Spediteur oder Frachtführer beauftragt, gelten zusätzlich die jeweils aktuellen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr-, Speditions- und Logistikunternehmer- (VBGL) - soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

14. Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechsel, jedoch mit Ausnahmen des Mahnverfahrens unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

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